Zulassung

In der Wegleitung zur Prüfungsordnung ist klar definiert, wer zur Prüfung zugelassen werden kann.

Generell gilt: Die Berufserfahrung muss mit Arbeitszeugnissen belegt werden können. Fachbauleitungen können nicht als Berufserfahrung angerechnet werden, da sich die Aufgaben eines Bauleiters breiter und in allen Bereichen eines Bauvorhabens gestalten.

 

Prüfungsordnung vom 24.9.2019:

3 Zulassung zur Prüfung
3.1 Berufliche Voraussetzungen:

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

  • über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Zeichner/in, Fachrichtung Architektur oder Ingenieurbau oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und mindestens 5 Jahre Praxis als Bauleiterin/Bauleiter nachweist; oder
  • über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und mindestens 6 Jahre Praxis als Bauleiterin/Bauleiter nachweist; oder
  • über einen Abschluss einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung, einen Abschluss einer höheren Fachschule, einen Abschluss (mmd. Bachelor) einer Fachhochschule oder Universität oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und mindestens 6 Jahre Berufspraxis als Bauleiterin/Bauleiter nachweist.

Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die rechtzeitige sowie vollständige Abgabe der Diplomarbeit.